Statuten

Statuten des Vereins Berufsvertretung Sexarbeit Österreich (BSÖ)


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

   (1) Der Verein führt den Namen ”Berufsvertretung Sexarbeit Österreich (BSÖ)“.

   (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

   (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt das Ziel, die Arbeits- und Lebensbedingungen von Sexarbeiter/innen zu verbessern, über die unterschiedlichen Aspekte und Segmente der Sexarbeit zu informieren und aufzuklären, ein realistisches Bild der Sexarbeit zu vermitteln und der Diskriminierung und Kriminalisierung von Menschen in der Sexarbeit entgegenzuwirken.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

   (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
       
   (2) Als ideelle Mittel dienen:

   a) Stammtische für Mitglieder und Interessierte
   b) öffentlichkeitswirksame Arbeit, Promotion und Publikation
   c) politisches und rechtliches Engagement
   d) nationale und internationale Vernetzung
   e) berufsbezogene Veranstaltungen, Beratungs-, Bildungs- und Kulturangebote
   f) Inklusion und Solidarität mit Minderheiten in der Sexarbeit
       
       
   (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

   a) Mitgliedsbeiträge
   b) Spenden
   c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
   d) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

   (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

   (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die 

        Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu 

        wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

   (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die in der Sexarbeit tätige Menschen sind und ehemals tätig 

        waren, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.


   (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die auch unter einem Künstlernamen erfolgen kann, 

         entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft ist in Textform 

         beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der 

         Mitgliederversammlung festgelegt.

       
   (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die 

        Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des 

        Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher

        und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


   (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

   (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

   (2) Der Austritt ist in Textform beim Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam. 

   (3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied mit mehr als einem 

        Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist, sich vereinsschädigend verhält, grob gegen die Satzung verstößt oder rechtsextreme, 

        rassistische, sexistische fremden-, trans- oder homofeindliche Haltungen innerhalb und/oder außerhalb des Vereins kundtut. 

        Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 


   (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über 

         Antrag des Vorstands beschlossen werden. 


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

   (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung 

        sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.


   (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

   (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
       
   (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu 

         informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den

         betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.


   (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in 

         der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 


   (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das 

         Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der 

         Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr

         und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

   (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche 

        Generalversammlung findet jährlich statt.


   (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

   a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
   b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
   c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
   d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), binnen vier 

       Wochen statt.


   (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei 

         Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. 

         Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den

         Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).


   (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, 

         per E-Mail einzureichen.


   (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – 

         können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


   (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die

         Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer 

         schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.


   (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

   (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

         gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch 

         einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


   (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/i

        Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.



§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

   a) Beschlussfassung über den Voranschlag; 
   b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der

       Rechnungsprüfer;

   c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
   d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
   e) Entlastung des Vorstands;
   f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
   g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
   h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
   i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

   (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und 

        Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.


   (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, 

         an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden 

         Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf 

         unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung 

         zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.


   (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich 

         auszuüben.


   (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder 

         mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den 

         Vorstand einberufen.


   (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

   (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden 

         den Ausschlag.


   (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der 

         Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

         mehrheitlich dazu bestimmen.


   (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.

         9) und Rücktritt (Abs. 10).


   (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit 

        Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

       
   (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Di Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle

          des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung 

          (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.



§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
   (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der 

        Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

   (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
   (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
   (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
   (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
   (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

   (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau 

         bei der Führung der Vereinsgeschäfte.


   (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

        Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte 

        Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und 

        Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 
   (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von 

         den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


   (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der 

         Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im 

         Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


   (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

   (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

   (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

   (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des 

        Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

       

§ 14: Rechnungsprüfer

   (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die 

        Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der 

        Prüfung ist.


   (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf

         die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den 

         Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer 

         haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


   (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen 

        gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.



§ 15: Schiedsgericht

   (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es 

        ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


   (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

   (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit 

         einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

   (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 

        gültigen Stimmen beschlossen werden.

       
   (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen 

        Abwickler zu berufen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Sexworker-Organisation, die bei der

        Generalversammlung bestimmt wird. 


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